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Geschäftsführerin
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  •  §1 Allgemeines - Geltungsbereich
  1. Die Geschäftsbedingungen  gelten  für  alle  gegenwärtigen  und  zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  1. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich in Schriftform(Post, E-Mail) zugestimmt wird. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen, gleichartigen Verträge mit dem Auftraggeber, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall erneut und ausdrücklich auf diesen Umstand hinweisen müsste
  1. Alle ergänzenden Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.
  • § 2 Art, Umfang und Auftragsdauer der Leistung
  1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet oder diesen schriftlich(Post, E-Mail) bestätigt, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
  1. Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. -erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.
  1. Das Auftragsverhältnis startet mit dem Auftragsbeginn und kann beiderseits mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden, sofern vertraglich keine anderen Fristen vereinbart worden sind. Gesondert vereinbarte Laufzeiten und Kündigungsfristen haben jeweils Vorrang vor dieser Regelung.
  • § 3 Abnahme, Gewährleistung und Verjährung
  1. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
  1. Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen.
  1. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
  1. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
  1. Schadensersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.
  • § 4 Abwerbung von Personal
  1. Der Auftraggeber, bei welchem die Mitarbeiter des Auftragnehmers eingesetzt sind, verpflichtet sich, es zu unterlassen, Angestellte des Auftragnehmers oder sonstige mit dem Auftragnehmer vertraglich verbundene Personen, die im Rahmen der Auftragsabwicklung mit der Leistungserbringung befasst sind, für das eigene Unternehmen oder Dritte abzuwerben bzw. Abwerbungsaktivitäten zu unterstützen.
  1. Zeitlich gilt diese Unterlassungsverpflichtung für die gesamte Auftragslaufzeit, sowie nachwirkend bis ein Jahr nach Beendigung eines Auftrages.
  1. Als Abwerben wird jedes mittelbare oder unmittelbare Einwirken auf einen Angestellten oder sonstige mit dem Auftragnehmer vertraglich verbundene Personen betrachtet, welches die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses oder das Eingehen eines Dienstvertrages mit dem Auftraggeber oder Dritte zum Ziel hat.
  1. Für den Fall der Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.500 EUR zu zahlen.
  • § 5 Preise

Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich sie Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  • § 6 Sicherheitseinbehalt

Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.

  • § 7 Haftung
  1. Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
  1. Bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  • § 9 Zahlungsbedingungen
  1. Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt zahlbar. Skontoabzüge werden nicht anerkannt.
  1. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
  • § 10 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.

  • § 11 Datenschutz

Informationen zum Datenschutz finden Sie auf unserer Webseite, auf Wunsch werden Ihnen diese auch zukommen lassen.

  • § 12 Teilunwirksamkeit

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

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